Um möglichst jedem Schweregrad und jeder Pflegesituation gerecht zu werden, hat die Pflegeversicherung die Bedürftigkeit nach Pflegegraden eingeteilt:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung
- Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben mindestens 12,5 Punkte von 100 Punkten.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
- Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfsbedürftige Person mindestens 27 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten
Pflegestufe I.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
- Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten
Pflegestufe II.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung
- Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten Pflegestufe
III.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
- Der höchste Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, wird erreicht, wenn mindestens 90 von 100 Punkten im Scoring erreicht werden. Dies entspricht etwa der alten
Pflegestufe III + Härtefall.