Pflegegrade

 

Um möglichst jedem Schweregrad und jeder Pflegesituation gerecht zu werden, hat die Pflegeversicherung die Bedürftigkeit nach Pflegegraden eingeteilt:

 

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung

  • Personen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben mindestens 12,5 Punkte von 100 Punkten.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung

  • Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die hilfsbedürftige Person mindestens 27 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten Pflegestufe I.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung

  • Eine schwere Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 3 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 47,5 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten Pflegestufe II.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung

  • Schwerste Beeinträchtigung nach dem Pflegegrad 4 liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person mindestens 70 Punkte erreicht. Dies entspricht der alten Pflegestufe III.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

  • Der höchste Grad der Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad 5, wird erreicht, wenn mindestens 90 von 100 Punkten im Scoring erreicht werden. Dies entspricht etwa der alten Pflegestufe III + Härtefall.
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